Grundsteuer

Hat die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. Teil 1/2008 Nr. 63 vom 24.12.2008, S. 2844) Wortbruch begangen?

Auch wenn der Bundestag letztlich das Gesetz beschlossen hat, kommt der Bundesregierung die Verantwortung hierfür zu. Mit einem klaren Nein der Bundesregierung hätten die Regierungsfraktionen sicher nicht anders entschieden. Oder sollten diese Fraktionen, die ja im Parlament die Mehrheit stellen, nicht hinter "ihrer" Regierung stehen?

Worum geht es?

Nachdem der Bundesfinanzhof der kommunenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 Grundsteuergesetz mit Urteil vom 24.10.2007, Az.II R 5/05 eine herbe Abfuhr erteilte und höchstrichterlich entschied, dass auch strukturell bedingter Leerstand zum Erlass von Grundsteuern berechtige, haben die Kommunen über ihre Länder eine Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht, mit der das ihnen nicht genehme Urteil des BFH praktisch ausgehebelt wird.

Es ist für einen Rechtsstaat ungeheuerlich, wenn die Ergebnisse der Rechtssprechung der Öffentlichen Hand nicht passen, dann sogleich das Gesetz zu ändern. Der Bürger hingegen hat kaum eine Handhabe, bürgerunfreundliche Gesetze auf vergleichbare Art und Weise ändern zu lassen. Lediglich in Wahlen kann er den Volksvertretern, die solchem Treiben zugestimmt haben, eine Abfuhr erteilen. Doch die meisten haben das am Wahltag längst wieder vergessen. Strukturbedingter Leerstand ist ja auch nur ein Thema im Osten und bestenfalls nur vereinzelt im Westen ...

Mit der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2009 hat diese Regierung den Bürgern offensichtlich Sand in die Augen gestreut. Dort heißt es, veröffentlicht in der BT-Drucksache 16/10494, S. 41:

Zu Ziffer 54 (Artikel 12a - neu -) (§ 33 GrStG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Antrag beinhaltet eine Modifizierung der speziellen Erlassvorschrift nach § 33 Abs. 1 GrStG ab dem Kalenderjahr 2008. Er ist ein Reflex auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 33 Abs. 1 GrStG auf atypische und nur vorübergehende Ertragsminderungen als nicht gebotene teleologische Reduktion der Vorschrift auszulegen ist. Er zielt auf eine Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes der Ertragsminderung, die Reduzierung der Erlassquote für die Steuerschuldner und eine anscheinend vereinfachte Ermittlung der Ertragsminderung ab.