Rauchmelder werden zur Pflicht

In Thüringen sind Eigentümer verpflichtet bis zum 31.12.2018 Rauchmelder nachzurüsten:

  • in Schlafräumen
  • in Kinderzimmern
  • in Fluren, die als Fluchtweg dienen

Für Eigentümergemeinschaften gilt:

Auf der Grundlage eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.08.2014 (Az.: 4 C 217/14), und eines Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.02.2013 (Az.: V ZR 238/11),  auf welches das Landgericht Karlsruhe Bezug genommen hat, kann man zusammengefasst sagen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (freiwillig) beschließen kann, dass in den Wohnungen, mithin auch in den Sondereigentumseinheiten Rauchwarnmelder eingebaut werden.
Die Eigentümergemeinschaft kann also die Einbaupflicht vergemeinschaften und per Beschluss an sich ziehen.

Die Eigentümergemeinschaft ist jedoch hierzu nicht verpflichtet.
Ausweislich der entsprechenden Regelung der Thüringer Bauordnung (§ 48 Abs. 4 ThürBO, ebenfalls in Kopie anliegend) besteht keine originäre Pflicht der Eigentümergemeinschaft, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu vergemeinschaften und somit an sich zu ziehen.

Die Einbaupflicht bezieht sich vielmehr auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer. Wird also die Einbaupflicht nicht vergemeinschaftet, so besteht die Pflicht jedenfalls dann nur für die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer.