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Posted in  Mieten, Vermieten   on  Mai 5, 2014 by  Susann Honnef0 comments

Der Mieter ist verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgegenstandes geworden sind- was z.B. auf Fliesen zutreffen würde unabhängig davon, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, stehen dem Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.Darauf kann

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