Die neue Vermieterbescheinigung

Vor über 10 Jahren war die schon einmal bestehende Vermieterbescheinigung abgeschafft worden. Seitdem konnte sich jeder Bürger unter einer neuen Adresse anmelden, ohne den Nachweis führen zu müssen, dort auch tatsächlich zu wohnen. Dies führte dazu, dass sich angebliche Mieter beim Einwohnermeldeamt unter einer Adresse anmeldeten, etwa um einen begehrten Kita-Platz in der Wohngegend oder ganz einfach einen Parkausweis zu erhalten. Solche Manipulationen werden durch das seit 01.11.2015 geltende, neue Melderecht erschwert. Ob es Schlupflöcher gibt und das Gesetz alle denkbaren Sachverhalte regelt, bleibt abzuwarten. Sicherlich wird es hierzu Gerichtsentscheidungen geben. Vermieter sind wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters und bei der Meldestelle mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine von ihm beauftragte Person, dies kann z. B. der Verwalter sein, muss dem Mieter den Ein- und Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Vermieters - Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit dem jeweiligen Datum - Anschrift der Wohnung - Namen der meldepflichtigen Person/Personen Wenn der Vermieter die Meldebescheinigung, im Bürokratie-Deutsch "Wohnungsgeberbestätigung", nicht oder nicht richtig ausstellt, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden. In das Gesetz ist eine darüber hinaus neue Regelung aufgenommen worden, wonach ein "Auskunftsanspruch" des Vermieters besteht. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Die Meldebehörde ihrerseits kann beim Vermieter nachfragen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat. Zu dieser Auskunft ist er verpflichtet. Abdruck honorarfrei bei Nennung der Quelle: IVD-Mitte e.V. Frankfurt am Main, 20.11.2015 Immobilienverband Deutschland IVD