Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben. (BGH, Urteil vom 28.09.2011, AZ: VIII ZR 326/10)
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Januar
BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 296/09Der BGH hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt. Wie im Mietvertrag üblich, sieht dieser monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vor, die vom Vermieter abzurechnen sind. Im konkreten Fall erteilte der Vermieter den
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