Bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen im Rechtsprechungs-ABC (HaufeIndex: 1451526)

Zuzustimmen braucht nur, wer betroffen ist.

Ausgangspunkt: Gem. § 22 Abs. 1 WEG bedürfen bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG beeinträchtigt werden, der Zustimmung nur derjenigen Wohnungseigentümer, die von einer beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten betroffen werden. Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen hat in aller Regel durch entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen bedarf es dann keiner entsprechenden Beschlussfassung, wenn beispielsweise nur einer der Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nachteilig betroffen ist. Dann bedarf es auch nur seiner Zustimmung und eine Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Bauvorhaben eines oder mehrerer Wohnungseigentümer ist obsolet. Soweit im Einzelfall eine beabsichtigte bauliche Veränderung wegen allseitiger Benachteiligung zu einer Beeinträchtigung sämtlicher Wohnungseigentümer führt, bedarf es auch der Zustimmung sämtlicher Eigentümer zum entsprechenden Beschlussantrag.

Hinweis

Stimmen die jeweils beeinträchtigten Wohnungseigentümer dem konkreten Beschlussantrag auf Genehmigung einer baulichen Veränderung nicht zu, kommt es jedoch dennoch zu einer mehrheitlichen positiven Beschlussfassung, so sind die überstimmten und benachteiligten Wohnungseigentümer gezwungen, den entsprechenden Mehrheitsbeschluss durch Erhebung einer Anfechtungsklage gem. § 46 WEG anzufechten. Erwächst der Beschluss andererseits in Bestandskraft, bindet er auch die überstimmten und nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer.

Achtung
Mieter ohne weitergehende Rechte! Ein Eigentümer-Mehrheitsbeschluss, durch den einem Mietvertrag zugestimmt wird, der dem Mieter "erforderliche bauliche Veränderungen" am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen gestattet, ist für ungültig zu erklären; ein derartiger generalisierender Beschluss kann nur mit Zustimmung aller gefasst werden (vgl. BayObLG, Beschluss v. 17.2.1994, 2 Z BR 133/93).

Hinweis

Das nachfolgende stichwortartige Rechtsprechungs- ABC soll einen Einblick vermitteln, wie bisher spezielle Einzelsachverhalte von den Wohnungseigentumsgerichten beurteilt wurden. Mithilfe der jeweils herauszulesenden Leitgedanken der zitierten Entscheidungen sollte eine richtige Beurteilung von ähnlich gelagerten Fällen erleichtert werden. Berücksichtigt wurde auch die durch die WEG-Reform geschaffene Kompetenz zur qualifizierten Beschlussfassung über Modernisierungen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. dessen Anpassung an den Stand der Technik.